S A T Z U N G
der
E.A.N.A. asbl
Die nachfolgend genannten Unterzeichner
Association des Médecins et Médecins-Dentistes du Grand Duché de Luxembourg
29, rue de Vianden,
L 2680 Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg
Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, FMH
Elfenstrasse 18
3000 Bern 16, Schweiz
Österreichische Ärztekammer
Weihburggasse 10-12
1010 Wien, Österreich
Ceska Lekarska Spolecnost – J.E. Purkyne
Sokolská 31,
12026 Prag, Tschechische Republik
Magyar Orvostársaságok és Egyesületek Szövetsége – MOTESZ
Nádor u. 36
1051 Budapest, Ungarn
Svenska Privatläkarföreningen
P.O.Box 5610,
114 86 Stockholm, Schweden
Association Belge des s Snydicats de Médicaux (ABSyM)
Chaussée de Boondael 6, bte 4
1050 Brüssel , Belgien
Irish Medical Organisation
10, Fitzwilliam Place
Dublin 2, Irland
Hartmannbund – Verband der Ärzte Deutschlands e.V.
Schützenstr. 6a,
10117 Berlin, Deutschland
NAV-Virchow-Bund, Verband der niedergelassenen Ärzte Deutschlands e.V.
Belfortstr. 9,
50668 Köln, Deutschland
Ordem dos Medicos
Avenida Almirante Gago Coutinho, 151
1749-084 Lissabon, Portugal
The Independant Doctors’ Forum
121, Ladbroke Grove
London W 11 1PN, Great Britain.
sind anlässlich der Sitzung vom 4. November 2005,
überein gekommen, einen Verein gemäß der Gesetzgebung des Großherzogtums Luxemburg, hier insbesondere des Gesetzes vom 21. April 1928, betreffend Vereine und Stiftungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (geändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1984 und vom 4. März 1994) zu gründen:
Der Verein gibt sich folgende Satzung:
§ 1 Name
Der Name des Verbandes lautet:
In Deutsch E.A.N.A.
Europäische Arbeitsgemeinschaft der niedergelassenen Ärzte
In Französisch E.A.N.A.
Groupement Européen des Médecins Libéraux
In Englisch E.A.N.A.European
Working Group of Practitioners and Specialists in Free Practice
§ 2 Sitz und Rechtsform
Der Verband hat seinen Sitz inLuxemburg (GDL). Der Sitz kann an jeden anderen
Ort in Luxemburg – Land oder ins Ausland verlegt werden, vorausgesetzt, dass der Staat, in dem sich gemäß der Satzung der neue Sitz des Vereins befindet, die bestehende Rechtsform des Vereins anerkennt.
Die Verlegung des Vereins-Sitzes kann durch eine Entscheidung der Hauptversammlung beschlossen werden.
Der Verein hat die rechtliche Form eines Vereins ohne Gewinnerzielungsabsichten, gemäß Gesetz vom 28. April 1928, über Vereine und Stiftungen ohne Gewinnerzielungsabsichten.
§ 3 Ziel und Zweck
Hauptziel des Vereins ist, die Interessen der in freier Praxis niedergelassenen europäischen Ärzte zu vertreten, insbesondere
- die Tätigkeit der europäischen niedergelassenen Ärzte zu fördern und sicher zu stellen,
- regelmäßig Kontakt für den Austausch von Informationen zwischen Einzelpersonen und Ärzteverbänden in Europa zu fördern und zu erleichtern, die unmittelbar an der Tätigkeit der niedergelassenen Ärzte in Europa interessiert sind,
- Kontakte und Zusammenarbeit mit supra nationalen europäischen Verbänden und Organisationen, deren Tätigkeit direkt oder indirekt die Arbeit der niedergelassenen Ärzte in Europa betreffen, zu fördern.
- Möglichst vollständige Unterlagen über Rechtsvorschriften in den Ländern der Mitglieder, sowie über die internationalen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und der Niederlassung sowie der wissenschaftlichen Forschung in Zusammenarbeit mit der Tätigkeit der niedergelassenen Ärzte zur Verfügung zu stellen und denjenigen interessierten Personen und Gremien zur Kenntnis zu bringen, die zur Förderung der Tätigkeit der niedergelassenen Ärzte beitragen können,
- Bei nationaler Gesetzgebung in den Staaten der Mitgliedsländer sowie bei Schaffung von Rechtsvorschriften auf europäischer Ebene die Interessen des Verbandes, der Verbandsmitglieder und der niedergelassenen Ärzte zu vertreten,
- In der europäischen Öffentlichkeit um Ansehen und Verständnis für die Tätigkeit der niedergelassenen Ärzte Europas zu werben.
Im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele und Zwecke kann der Verein mit jedem anderen Verein oder anderer Organisation, welche die gleichen Ziele und Zwecke verfolgen, zusammen arbeiten oder sich zusammenschließen.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus mindestens drei Mitgliedern.
Mitglieder können alle unabhängigen Vereine und Organisationen in Europa werden, die den zivilrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Bestimmungen unterliegen und deren satzungsmäßige Mitglieder überwiegend eine Tätigkeit als Allgemeinmediziner und Facharzt in eigener Praxis ausüben und unter den Begriff „freiberuflich tätige Ärzte“ fallen.
Eine Einzelmitgliedschaft eines niedergelassenen Arztes und von Organisationen, welche die gleichen Ziele wie die des Vereins vertreten, ist als Beobachter möglich.
Der Antrag auf Mitgliedschaft muss an den Präsidenten gerichtet werden, der den Antrag an die Mitgliederversammlung zur Entscheidung weiterleitet.
Die Mitgliederversammlung des Vereins entscheidet mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Aufnahme. Dies gilt auch für die Aufnahme als Beobachter.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch
- die schriftliche Kündigung,
- den Austritt durch Nichtzahlung des Beitrages innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der eingeschriebenen Zahlungsaufforderung ,
- durch Ausschluss, der durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen ausgesprochen werden kann. Der Ausschluss ist nur zulässig, wenn ernste oder wiederholte Verstöße gegen die Interessen des Vereins erfolgt sind.
Das Mitglied, welches austritt oder ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins oder die Rückerstattung der von ihm gezahlten Beiträge.
§ 5 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt
- die Änderung der Satzung,
- die Benennung und Entlassung der Verwaltung,
- die Annahme des Haushaltes und die Richtigkeit der Buchführung,
- die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung kann jederzeit bei Bedarf von der Verwaltung oder auf
Antrag von 1/5 aller Mitglieder einberufen werden.
Es werden alle Mitglieder zur Mitgliederversammlung eingeladen. Die Tagesordnung ist
Bestandteil der Einladung.
Entschließungen, die sich auf die o.a. Punkte beziehen und nicht auf der Tagesordnung
stehen, können mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern beschlossen
werden.
Die Einberufungsfrist zur Mitgliederversammlung beträgt mindestens einen Monat.
Spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung legt jede Mitgliedsorganisation den
Delegierten fest, der das Stimmrecht hat.
Jede Mitgliedsorganisation hat eine Stimme.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern per Protokoll,
welches vom Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Schatzmeister unter-
schrieben sein muss, zur Kenntnis gebracht.
Die Namen, Vornamen und Berufe der Verwalter werden ebenso wie der Sitz des Vereins
Dritten gegenüber durch die Eintragung im Vereinsregister gemäß Artikel 3) des koordi-
nierenden Gesetzes vom 21. April 2005, zur Kenntnis gebracht.
Beschlüsse und Entschließungen der Mitgliederversammlung werden mit der Stimmen-
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst und beschlossen, außer wenn die Satzung
oder zwingende Vorschriften des Gesetzes etwas anderes vorsehen.
§ 6 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen erfolgen gemäss Artikel 8) des koordinierenden Gesetzes vom
21. April 1928 über die Vereine und Stiftungen ohne Gewinnerzielungsabsichten. Gegen-
stand der Satzungsänderungen müssen in der Einladung aufgeführt werden und die Mit-
gliederversammlung kann nur mit Zweidrittel Mehrheit beschlossen werden.
Eine Änderung ist nur gültig, wenn Zweidrittel der anwesenden Stimmen abgegeben wur-
den.
§ 7 Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung wählt einen Präsidenten, einen Vize-Präsidenten und einen
Schatzmeister.
Der Präsident wird mit einer Zweidrittel Mehrheit aller anwesenden Stimmberechtigten
gewählt. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Die Mitgliederversammlung wählt darüber hinaus mit einfacher Mehrheit einen Vizeprä-
Sidenten und einen Schatzmeister.
Alle Mandate gelten für die Dauer von vier Jahren.
Die Mitgliederversammlung kann eine Mitgliedsorganisation mit der Verwaltung des
Vereins hinsichtlich der laufenden Geschäfte, der Organisation von Arbeitssitzungen und
Mitgliederversammlungen für die Dauer von vier Jahren beauftragen Dies erfolgt in Zu-
sammenarbeit mit dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und dem Schatzmeister.
§ 8 Beitrag
Jedes Mitglied bezahlt einen Beitrag von maximal € 10.000,00 (zehntausend)gemäss der.
Satzung.
Die Mitgliederversammlung legt jährlichen den genauen Beitrag fest, eine Ermäßigung ist möglich.
Jede Mitgliedsorganisation übernimmt die Ausgaben, die sich aus der Zusammenarbeit innerhalb der Arbeitsgemeinschaft ergeben, insbesondere die Ausgaben für Zeitaufwand und Reisekosten.
Die nationale Organisation, der die Verwaltung obliegt, übernimmt die laufenden Betriebskosten für die Verwaltung und das Sekretariat.
Ausgaben , die sich aus der Durchführung von Sitzungen und der Mitgliederversammlung
ergeben (Anmietung von Material, Miete für Konferenzsäle, Anmietung von
spezialisiertem Personal) sind der Mitgliedsorganisation , welche die Verwaltung und
Organisation der Sitzung übernommen hat, gemäss dem vorgesehenen Haushalt zu
erstatten.
Die Mitgliederversammlung kann eine gerechte Verteilung der Finanzierung je nach Zahl
der Teilnehmer, der Delegierten oder der wirtschaftlichen und politischen Kapazität der
jeweiligen Organisation vorsehen.
§ 8 Auflösung der Arbeitsgemeinschaft
Die Auflösung des Vereins erfolgt gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. April 1928.
Im Fall der Auflösung fällt das Vermögen des Vereins an andere Organisationen, welche die gleichen oder vergleichbaren Ziele wie die des Vereins, hat.
Prag, 4. November 2005
Download: Satzung der E.A.N.A (PDF-Datei)